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1. Anerkennung unserer Liefer-
und Verkaufsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen
zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen
des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im
Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten unsere
Liefer- und Verkaufsbedingungen auch dann, wenn wir
in zukünftig bei Vertragsabschluss nicht mehr gesondert
auf sie hinweisen.
2. Schriftform des Vertrages
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, soweit
Kaufleute oder diesen gleichstehende Vertragspartner
beteiligt sind. Mündlich getroffene Abreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch den Verkäufer/Auftragnehmer. Alle mit Monteuren
oder Vertretern des Verkäufers/Auftragnehmers getroffenen
Vereinbarungen sind für diesen nur verbindlich,
wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden.
Im Falle telefonisch erteilter Aufträge ist der
Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verkäufers/Auftragnehmers
für den Vertragsinhalt maßgebend, sofern
durch den Auftraggeber der Auftragsbestätigung
nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen
wird.
3. Angebote und Annahme von Aufträgen
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Angaben über Preis und Lieferzeit können bis
zu
10 %ige Abweichungen enthalten, es sei denn, das Angebot
wird ausdrücklich verbindlich gemacht. Sie erfolgen
unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung.
Bestellungen und Aufträge, die ohne Angebotsangabe
durch den Verkäufer/Auftragnehmer vorgenommen werden,
können bis 3 Wochen von diesem abgelehnt werden.
Soweit in solchen ohne Angebotsabgabe eingegangenen
Aufträgen Preise und Fristen enthalten sind, werden
diese nur Vertragsbestandteil und für den Verkäufer/Auftragnehmer
bindend, wenn dieser nicht binnen
4 Wochen widerspricht.
Verträge auch mit Nichtkaufleuten kommen durch
und nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung
des Verkäufers/Auftragnehmers zustande.
4. Lieferfristen und Nachfristen
Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine und -fristen
gelten nur als annähernd vereinbart; sie werden
nach Möglichkeit fristgerecht eingehalten. Die
Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines
Lieferverzuges - angemessen bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die der Lieferer trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte
- gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem
Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen,
behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen,
Verzögerung in der Auslieferung wesentlicher Roh-
und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von
Streik und Aussperrung. Der Verkäufer/Auftragnehmer
hat dem Käufer/Auftraggeber solche Hindernisse
unverzüglich mitzuteilen. Bei späteren Abänderungen
des Vertrages verlängert sich die Lieferfrist angemessen,
soweit nicht anderes vereinbart wird. Im Zweifel gilt
die Verlängerung als angemessen, die der ursprünglich
vor der Änderung vereinbarten Frist entspricht.
Die Lieferfrist beginnt mit der Klärung aller technischen
Details, frühestens mit der Abnahme des Aufmaßes.
Wird die Lieferfrist unangemessen überschritten
(vgl. Ziff. 3), so kann der Käufer/Auftraggeber
nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er gemäß
§ 326 BGB eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen
unter Androhung der Ablehnung gesetzt hat. § 326
Abs. 2 BGB findet nur Anwendung, wenn dem Käufer/Auftraggeber
nach Treu und Glauben unter keinen Umständen eine
Vertragserfüllung mehr zuzumuten ist und dem Verkäufer/Auftragnehmer
der Wegfall des Interesses unter Angabe der Gründe
vorher schriftlich angekündigt worden ist.
5. Maßberechnungen
Die Größenermittlungen gelieferter und eingebauter
Rolläden erfolgt nach der Grundlage der DIN 18075.
Sofern keine Listenpreise des Auftragnehmers vorliegen
und die Abrechnung nach der Fläche erfolgt, werden
bei Aufmaß-Abrechnungen die folgenden Mindestmaße
in jedem Fall zugrunde gelegt:
1,3 qm bei eingeplanten Rolläden (Innenroller)
1,5 qm bei nachträglich eingebauten Rolläden
(Außenroller)
2,5 qm bei Rolltoren und Rollgittern
Der Käufer/Auftraggeber weis, dass ein sorgfältiges
Aufmaß die Passform der Lieferung und ihrer Gebrauchsfertigkeit
bestimmt. Er ist deshalb verpflichtet, den Verkäufer/Auftragnehmer
alle Angaben über Besonderheiten und versteckte
Schwierigkeiten zu machen. Verletzt er diese Obliegenheit,
macht er sich schadenersatzpflichtig.
Jede Position ist eine Sonderanfertigung und kann weder
umgetauscht noch zurückgegeben werden. Der Verkäufer/Auftragnehmer
nimmt das Aufmaß grundsätzlich selbst vor.
Wird er aufgrund eines von anderen vorgenommenen Aufmaßes
tätig, so übernimmt er keine Haftung für
Mängel, die auf fehlerhaftes Aufmaß zurückzuführen
sind.
6. Gewährleistung
Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich
nach § 13 VOB/B. Für die einem erhöhten
Verschließ ausgesetzten Teile, insbesondere Aufzugsgurte
sowie für Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus,
der Elektro- und Textilindustrie beträgt die Gewährleistungsfrist
abweichend von § 13, Ziff. 4 VOB/B 6 Monate seit
Abnahme der Leistung. Ausgenommen von der Gewährleistung
sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder sonstiger, vom Auftragnehmer nicht
zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungs-Arbeiten
und Ersatzstücke haftet der Auftragnehmer in gleichem
Umfang wie für die ursprüngliche Leistung
und zwar nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche
Leistung geltenden Gewährleistungsfrist. Ein Ersatz
solcher Schäden, die bei der Durchführung
von Nachbesserungs-Arbeiten unvermeidlich entstehen,
ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer nicht selbst
die Unvermeidbarkeit der Beschädigung zu vertreten
hat.
7. Preise
Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht
ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind. Soweit
Einbau- oder Montagekosten im Preis enthalten sind,
wird eine normale Ausführung vorausgesetzt. Leistungen,
die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen in den
ATV-DIN 18358 gehören, wie Stemmarbeiten in Beton
oder Holz, oder die Gestellung von Gerüsten, müssen
zusätzlich vergütet werden. Unvorhergesehene
Verteuerungen der Material-, Herstellungs- und Transportkosten
sowie Erhöhung der Löhne und öffentlichen
Angaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen
zu einer Preisangleichung nur dann, wenn eine über
3 Monate hinausgehende Festpreisbindung vereinbart ist.
Ein Rücktritt des Vertrages wegen einer hierdurch
bedingten Preiserhöhung ist nur mit Zustimmung
des Auftragnehmers zulässig.
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