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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 

1. Anerkennung unserer Liefer- und Verkaufsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen auch dann, wenn wir in zukünftig bei Vertragsabschluss nicht mehr gesondert auf sie hinweisen.

2. Schriftform des Vertrages
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, soweit Kaufleute oder diesen gleichstehende Vertragspartner beteiligt sind. Mündlich getroffene Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer/Auftragnehmer. Alle mit Monteuren oder Vertretern des Verkäufers/Auftragnehmers getroffenen Vereinbarungen sind für diesen nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Im Falle telefonisch erteilter Aufträge ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verkäufers/Auftragnehmers für den Vertragsinhalt maßgebend, sofern durch den Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird.

3. Angebote und Annahme von Aufträgen
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angaben über Preis und Lieferzeit können bis zu
10 %ige Abweichungen enthalten, es sei denn, das Angebot wird ausdrücklich verbindlich gemacht. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Bestellungen und Aufträge, die ohne Angebotsangabe durch den Verkäufer/Auftragnehmer vorgenommen werden, können bis 3 Wochen von diesem abgelehnt werden. Soweit in solchen ohne Angebotsabgabe eingegangenen Aufträgen Preise und Fristen enthalten sind, werden diese nur Vertragsbestandteil und für den Verkäufer/Auftragnehmer bindend, wenn dieser nicht binnen
4 Wochen widerspricht.
Verträge auch mit Nichtkaufleuten kommen durch und nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers/Auftragnehmers zustande.

4. Lieferfristen und Nachfristen
Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart; sie werden nach Möglichkeit fristgerecht eingehalten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Auslieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Der Verkäufer/Auftragnehmer hat dem Käufer/Auftraggeber solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit nicht anderes vereinbart wird. Im Zweifel gilt die Verlängerung als angemessen, die der ursprünglich vor der Änderung vereinbarten Frist entspricht. Die Lieferfrist beginnt mit der Klärung aller technischen Details, frühestens mit der Abnahme des Aufmaßes. Wird die Lieferfrist unangemessen überschritten (vgl. Ziff. 3), so kann der Käufer/Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er gemäß § 326 BGB eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen unter Androhung der Ablehnung gesetzt hat. § 326 Abs. 2 BGB findet nur Anwendung, wenn dem Käufer/Auftraggeber nach Treu und Glauben unter keinen Umständen eine Vertragserfüllung mehr zuzumuten ist und dem Verkäufer/Auftragnehmer der Wegfall des Interesses unter Angabe der Gründe vorher schriftlich angekündigt worden ist.

5. Maßberechnungen
Die Größenermittlungen gelieferter und eingebauter Rolläden erfolgt nach der Grundlage der DIN 18075. Sofern keine Listenpreise des Auftragnehmers vorliegen und die Abrechnung nach der Fläche erfolgt, werden bei Aufmaß-Abrechnungen die folgenden Mindestmaße in jedem Fall zugrunde gelegt:
1,3 qm bei eingeplanten Rolläden (Innenroller)
1,5 qm bei nachträglich eingebauten Rolläden (Außenroller)
2,5 qm bei Rolltoren und Rollgittern
Der Käufer/Auftraggeber weis, dass ein sorgfältiges Aufmaß die Passform der Lieferung und ihrer Gebrauchsfertigkeit bestimmt. Er ist deshalb verpflichtet, den Verkäufer/Auftragnehmer alle Angaben über Besonderheiten und versteckte Schwierigkeiten zu machen. Verletzt er diese Obliegenheit, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Jede Position ist eine Sonderanfertigung und kann weder umgetauscht noch zurückgegeben werden. Der Verkäufer/Auftragnehmer nimmt das Aufmaß grundsätzlich selbst vor. Wird er aufgrund eines von anderen vorgenommenen Aufmaßes tätig, so übernimmt er keine Haftung für Mängel, die auf fehlerhaftes Aufmaß zurückzuführen sind.

6. Gewährleistung
Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich nach § 13 VOB/B. Für die einem erhöhten Verschließ ausgesetzten Teile, insbesondere Aufzugsgurte sowie für Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus, der Elektro- und Textilindustrie beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von § 13, Ziff. 4 VOB/B 6 Monate seit Abnahme der Leistung. Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungs-Arbeiten und Ersatzstücke haftet der Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Leistung und zwar nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltenden Gewährleistungsfrist. Ein Ersatz solcher Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungs-Arbeiten unvermeidlich entstehen, ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer nicht selbst die Unvermeidbarkeit der Beschädigung zu vertreten hat.

7. Preise
Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind. Soweit Einbau- oder Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung vorausgesetzt. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen in den ATV-DIN 18358 gehören, wie Stemmarbeiten in Beton oder Holz, oder die Gestellung von Gerüsten, müssen zusätzlich vergütet werden. Unvorhergesehene Verteuerungen der Material-, Herstellungs- und Transportkosten sowie Erhöhung der Löhne und öffentlichen Angaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen zu einer Preisangleichung nur dann, wenn eine über 3 Monate hinausgehende Festpreisbindung vereinbart ist. Ein Rücktritt des Vertrages wegen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

 

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